HOFMANN NATURSTEIN
GmbH & Co. KG
Personalabteilung
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97956 Werbach-Gamburg
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DUALE AUSBILDUNG: GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER NATURWERKSTEIN (M/W/D)

Fachbereich

Die Fortbildung spricht alle Facharbeiter und Fachkräfte aus der Fachrichtung Naturwerksteinmechaniker/Steinmetze an.

Der Industriemeister Naturwerkstein versteht es, die innerbetrieblichen Arbeitsabläufe in ihrer Qualität zu sichern und zu optimieren. Er überwacht die Fertigungsprozesse sowie die Maschinen bzw. technischen Anlagen und sorgt dafür, dass Produktionsziele bezüglich der Menge und Qualität der Produkte, der Termineinhaltung und der Wirtschaftlichkeit erreicht wird. Er befindet sich an der Schnittstelle von Planung und Produktion.

Einsatzorte sind unsere Produktionswerke Gamburg und Niklashausen. Der theoretische Teil dauert rund drei Jahre, beinhaltet ca. 950 Unterrichtsstunden und besteht aus zwei Abschnitten: Die IHK Nürnberg organisiert den >Allgemeinen Teil<, zu dem auch der sogenannte >ADA-Schein< gehört, der die >Ausbildung der Ausbilder< beinhaltet. Der Kurs wird dort innerhalb eines Jahres absolviert und ist für die Industriemeister aller Branchen gleich.
Daran schließt sich der >Fachteil< mit einer Dauer von 1.5 Jahren an, der die branchenspezifischen Qualifikationen vermittelt. Für die Fachrichtung Naturwerkstein ist der Unterrichtsort Eichstätt. Die Abschluss-Prüfung führt wieder die IHK Nürnberg durch. Aufgrund seines Umfangs fällt der gesamte Lehrgang in die Förderung des Meister-BaföGs.

Voraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Naturwerkstein zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 2 haben.

(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.





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